Bürokratie & Entwicklung

Bundesverfassungsgericht erklärt Steuerzinsen in Höhe von 6 % p.a. für verfassungswidrig - Auswirkungen auch auf Verzinsung von Gebühren und Beiträge der Kommunen?

Mit am 18.8.2021 bekannt gewordenen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verzinsung von Steuern, die nach § 233a Abgabenordnung (AO) festgesetzt wurden ab dem Zeitraum 2014 für verfassungswidrig erklärt und angeordnet, dass der Gesetzgeber bis 31.7.2022 rückwirkend ab dem Verzinsungszeitraum 2019 für noch nicht bestandskräftig gewordene Steuerbescheide eine verfassungsgemäße Neuregelung vorzunehmen hat.

Nach dem Wortlaut der Entscheidungen gelten diese ausdrücklich für die in § 233a AO aufgezählten Steuerarten Einkommens-, Körperschafts-, Vermögens-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Die wesentlichen Erwägungen des BVerfG zielen jedoch darauf ab, dass der Gesetzgeber mit der Höhe der Verzinsung einen Zinsvorteil des Steuerschuldners, den er am Markt erzielen kann, abschöpfen will. Erkennbar sei, dass der Gesetzgeber sich in Bezug auf den 1990 eingeführten § 233a AO auch am damaligen Diskontsatz orientieren wollte. Dies sei bis 2014 auch in der typisierten Form sachgerecht gewesen, habe sich aber ab diesem Zeitpunkt unter veränderten tatsächlichen Bedingungen des Zinsmarktes als evident realitätsfern erwiesen.

Nach diesen Erwägungen des BVerfG liegt es nicht fern anzunehmen, dass eine solche Feststellung des BVerfG im Hinblick auf die Höhe des Zinssatzes des § 238 AO sich auch auf die Verzinsung von Gebühren und Beiträgen der Kommunen auswirkt, da die Kommunalabgabengesetze der Länder auf § 238 AO verweisen. Zinsberechnungen der Kommunen im Gebühren- und Beitragsbereich sollten also vorsichtshalber für den Zeitraum ab 1.1.2019 bis zur Neuregelung durch den Bundesgesetzgeber vorläufig erfolgen. Auch zu überlegen ist, etwaige Rückstellungen für den Fall von teilweisen Rückerstattungen zu hoher Zinsen zu bilden