Bürokratie & Entwicklung

Sind Treibhausgase in Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen?

Hintergrund: Am 18.12.2019 trat das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) in Kraft. Zweck des Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. In Abschnitt 5 unter der Überschrift „Vorbildwirkung der öffentlichen Hand“ regelt § 13 ein Berücksichtigungsgebot der öffentlichen Hand, das auf den ersten Blick – auch in Ansehung der Überschrift des Abschnitts – als Selbstverpflichtung von Behörden erscheinen mag. Bei näherer Betrachtung ist dies jedoch nicht (nur) so.

Nach § 13 I 1 KSG haben die „Träger öffentlicher Aufgaben“ den Zweck des Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele „bei ihren Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen“. Nach Satz 2 der Vorschrift bleiben allerdings die „Kompetenzen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, das Berücksichtigungsgebot innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten“, unberührt.

Mit dieser Formulierung richtet sich das Berücksichtigungsgebot sowohl auf das fiskalisches Verwaltungshandeln als auch auf die Ausübung von öffentlich-rechtlichen Befugnissen im Rahmen von Genehmigungsverfahren. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, das Gebot umfasse „sowohl Verwaltungsentscheidungen mit Außenwirkung als auch Entscheidungen ohne Außenwirkung, wie die Verwaltung eigenen Vermögens, Beschaffung oder andere wirtschaftliche Aktivitäten“. Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung: „Dies gilt insbesondere, soweit die zugrundeliegenden (Bundes)- Vorschriften bestimmte Entscheidungen vom Vorliegen von öffentlichen Interessen oder vom Wohl der Allgemeinheit abhängig machen, wenn sie den zuständigen Stellen Planungsaufgaben geben oder Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume zuweisen. In einigen Bundesgesetzen, wie dem Baugesetzbuch, wird der Klimaschutz bereits ausdrücklich als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse aufgeführt, in anderen Gesetzen ist dies jedoch bisher nicht der Fall. Diese Regelungslücke wird durch Absatz 1 querschnittsartig geschlossen.“

Das bedeutet: Überall dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs-, Abwägungs- oder Ermessensspielräume einräumt, sind Zweck und Ziele des KSG als (mit-)entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in die Erwägungen einzustellen. Das kann Genehmigungsverfahren im Rahmen des Vollzugs von Bundesgesetzen erheblich beeinflussen (Bergrecht, Bundesimmissionsschutzrecht, Genehmigungen nach BauGB etc.)

Erste Hessische Landesbehörden fordern beim Vollzug von Bundesgesetzen bereits die Aufnahme einer Rubrik „Treibhausgasemissionsbetrachtung“ in Genehmigungsverfahren. Damit dies nicht zu einer ausufernden Betrachtung führt, vertreten wir die Auffassung, dass in Genehmigungsverfahren Sektoren der Treibhausgasentstehung, die bereits anderweitig, z.B. über Abgaben, reguliert werden, in Genehmigungsverfahren nicht darzustellen sind.

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