Vermögen & Kündigung

Schadensersatz bei entgeltfreier Lizenzierung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verwendung einer bekannten Marke (Testlogo) zur Bewerbung eines getesteten Produkts eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Marke darstellt, wenn für die getestete Produktgruppe ein neuerer Test mit veränderten Testkriterien vorliegt (BGH, Urt. v. 16.12.2021 - Az.: I ZR 201/20). Ferner kann der Markeninhaber nach dieser Entscheidung vom Verletzer die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen, selbst wenn er ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.

Die Klägerin, Herausgeberin des Maganzins "ÖKO-Test", hatte die Zahncreme der Beklagten im Jahr 2005 mit "sehr gut" bewertet und der Beklagten anschließend gestattet, das "ÖKO-Test-Logo" zur Bewerbung zu verwenden. Als die Klägerin im Jahr 2008 einen neuen Zahncremetest mit neuen Testkriterien veröffentlichte, setzte die Beklagte die Verwendung des Testlogos fort, obwohl die Zahncreme der Beklagten nicht Gegenstand des Test war.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist konsequent. So wurde bereits mehrfach entschieden, dass das Verwenden von Testlogos ohne die entsprechenden Lizenzrechte die Wertschätzung einer Marke in unlauterer Weise ausnutzen kann. Das gilt nach der aktuellen Entscheidung nun auch für die Werbung mit veralteten Testergebnissen.

Neu und sehr interessant ist die vom BGH für den Markeninhaber eröffnete Möglichkeit, den durch die Markenverletzung entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns zu berechnen, selbst wenn der Inhaber seine Marke selbst nicht kommerziell vermarket. Entgegen einer anderslautenden Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2020 (Az.: 20 U 152/16) kann der Markeninhaber somit in diesen Fällen durchaus Ersatz eines Schadens vom Verletzer verlangen.