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OLG Dresden: Kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Kunden, der negative Kritik ankündigt

Die Antragstellerin, eine Online-Marketing-Agentur, nahm einen ehemaligen Kunden vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch. Dieser hatte gegenüber der Agentur die erbrachten Leistungen per WhatsApp-Nachricht moniert und in Aussicht gestellt, eine negative Online-Kampagne gegen die Agentur zu starten. Hierdurch wollte er eine Vertragsanpassung erreichen.

Die Antragstellerin, die rufschädigende falsche Tatsachenbehauptungen durch den Kunden befürchtete, beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Leipzig lehnte den Antrag ab, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wies nun das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 7. Juni 2021 (Az.: 4 W 235/21) zurück.

Zwar genieße auch die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts Persönlichkeitsschutz und könne sich somit grundsätzlich (auch vorbeugend) gegen rufschädigende falsche Tatsachenbehauptungen juristisch zu Wehr setzen kann. Da der Kunde aber seine Ankündigung noch nicht in die Tat umgesetzt hatte und die Agentur nicht glaubhaft machen konnte, dass eine Realisierung der Pläne in naher Zukunft bevorsteht, hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Gunsten des Kunden entschieden.

Für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch sei erforderlich, dass der Betroffene den konkreten Inhalt der Tat bereits kenne und die Störung als unmittelbar bevorstehend anzusehen sei. Diese qualifizierten Voraussetzungen waren im konkreten Fall nicht erfüllt.

So nahm das Oberlandesgericht an, dass die zu erwartenden Äußerungen des Kunden, der der Antragstellerin ein betrügerisches Geschäftsgefahren vorwarf, nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als (zulässige) Meinungsäußerungen zu zu werten. Im Übrigen habe der Kunde (nur) die in Aussicht gestellt, belegbares Fehlverhalten der Agentur zu veröffentlichen. Ein Anspruch auf Unterlassung wahrer Tatsachenbehauptungen bestehe nicht.

Auch wenn das Gericht im konkreten Fall einen Unterlassungsanspruch ablehnt, zeigt die Entscheidung auf, wie sich Unternehmen erfolgreich gegen negative Online-Kampange (auch vorbeugend) zur Wehr setzen können.