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Neues zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält längere (hier: mehrere Monate) Speicherung der Videoaufzeichnungen für zulässig.

Das BAG hat am 23.08.2018 – 2 AZR 133/18 – entschieden, das Bildmaterial aus einer rechtmäßig durchgeführten offenen Videoüberwachung auch über einen längeren Zeitraum aufbewahrt wer-den dürfen. Ein Kioskbetreiber überwachte den Verkaufsraum einschließlich des Arbeitsplatzes einer Mitarbeiterin mit einer Videokamera. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen der vergangenen Monate stellte der Kioskbetreiber fest, dass seine Mitarbeiterin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Daraufhin kündigte er der Mitarbeiterin fristlos.

Anders als die Vorinstanzen hielt das BAG nun die monatelange Aufbewahrung und spätere Auswertung der Videoaufzeichnung für zulässig. Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber könne sich nicht auf die Videoaufzeichnung stützen, da ein Beweisverwertungsverbot bestehe. Der Arbeitgeber habe die Videoaufzeichnung nicht „unverzüglich“ i.S.d. § 6b Abs. 5 BDSG a.F. unverzüglich gelöscht. Das LAG urteilte, aus der unzulässigen Speicherdauer folge ein Beweisverwertungsverbot, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob die Videoüberwachung selbst rechtmäßig gewesen sei. Dies sah das BAG anders: „Sollte es sich - was der Senat nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen kann - um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF* zulässig gewesen und hätte dementsprechend nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.“

Grundsätzlich ist die Entscheidung zu begrüßen, weil ansonsten eine Ahndung von vorsätzlich unerlaubten Handlungen, für deren Beweis sich Arbeitgeber auf Videoaufzeichnungen stützen will, kaum möglich wäre. Sie wirft aber auch Fragen auf. Das BAG hat – soweit es sich der Pressemitteilung entnehmen lässt - keine „starren Fristen“ festgelegt, innerhalb derer die Aufzeichnungen zu löschen sind bzw. ab wann die Speicherung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig und damit unzulässig wird. Eine solche verbindliche Regelung wäre für die Praxis zu begrüßen. Immerhin steht die Entscheidung in krassem Gegensatz zu der Auffassung der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder bei, nach der Videoaufzeichnungen nach 48 Stunden zu löschen sind.

Die Entscheidung reiht sich ein in die zuletzt ergangenen Entscheidungen zur Videoüberwachung. Bisherige Leitlinie ist dabei, dass die aus einer zulässigen Videoüberwachung gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers verwertet werden dürfen, selbst wenn es sich – so die Entscheidung vom 22.9.2016 - 2 AZR 848/15 - um einen „Zufallsbefund“ handelt. Die Entscheidung vom 23.08.2018 ist ein weiterer Schritt in Richtung zusätzlicher Rechtssicherheit, allerdings wäre wünschenswert, wenn die Zeitdauer einer Speicherung noch präzisiert werden würde.

Link: Pressemitteilung 40/2018