(Ent-)Lieben & Erben

LG Offenburg: Aussage »frisch verliebt« ist gegendarstellungsfähig

Die zunächst lustige erscheinende Überschrift zu dem Urteil des Landgerichts Offenburg (Az.: 3 O 182/20) vom 26.06.2020 hat einen durchaus ernsten Hintergrund.

Gegenstand des Verfahrens ist der Rechtstreit zwischen einer Moderatorin und Journalistin einerseits und der Herausgeberin einer Zeitschrift andererseits. In der Zeitschrift erschien im Mai 2020 ein Artikel über die Klägerin mit einem Foto von ihr und dem Foto eines Mannes. Das Foto der Klägerin ist unterschrieben mit „…frisch verliebt! Dieser Mann macht sie glücklich.“

Die Klägerin hat aber nach eigenem Bekunden keine Beziehung mit diesem Mann, sie sei nicht in ihn verliebt, auch nicht „frisch“ und er mache sie nicht glücklich. Es handele sich lediglich um einen Bekannten, den sie in einem Interview als „Herzensmenschen“ bezeichnet habe. Daher begehrte die Klägerin vom Gericht die Herausgeberin der Zeitschrift zur Gegendarstellung zu verpflichten.

Die Herausgeberin der Zeitschrift wollte dem Wunsch der Klägerin nämlich von allein nicht nachkommen. Das Gericht gab dem Anspruch der Klägerin statt. Bei der Feststellung, ob jemand verliebt ist, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine innere Tatsache, die dem Beweis zugänglich ist. Das ließe sich daran erkennen, dass Verliebtheit durch ein entsprechendes Verhalten der verliebten Person nach Außen tritt.

Aus dem Kontext genommen sorgte die Aussage „Frisch verliebt ist gegendarstellungsfähig“ Vor allem auf Twitter für Heiterkeit unter den Juristen. Presserechtlich betrachtet erscheint die Feststellung des LG Offenburg jedoch weniger lustig. Durch journalistische Berichterstattungen wie die vorliegende, die sich eher durch Fantasie der Autor*innen auszuzeichnen scheinen als durch Recherchetätigkeiten ist es wichtig, dass die Betroffenen sich notfalls wehren können. Denn grundsätzlich darf zunächst einmal jeder selber entscheiden, mit welchem Bild man öffentlich wahrgenommen werden will. Das ist eine Auswirkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Übertritt ein Presseorgan diese Schwelle, müssen die Rechte der Beteiligten gegeneinander abgewogen werden, wenn sich jemand dadurch verletzt fühlt. Dazu stellte das Presserecht einen ganz eigenen Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Eine dieser speziellen Instrumente ist das Recht auf Gegendarstellung, das in den Pressegesetzen der Länder geregelt ist und mit dem man gegen falsche Tatsachenberichterstattung vorgehen kann. Das LG Offenburg hatte vorliegen also zu prüfen, ob es sich bei der Aussage „…frisch verliebt!“ um eine Meinungs- oder eine Tatsachenäußerung handelt.

Und dies bejaht das Gericht bekanntermaßen und verleiht so dem Persönlichkeitsrecht auch prominenter Personen eine wichtige Kontur.