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„Ist das Kunst, oder kann das weg?“ – der BGH zur Zerstörung von Kunstwerken

Die drei Urteile, die der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 21.02.2019 verkündete, haben das Potential, die Positionen von Künstlern im Verhältnis zu Eigentümern von Kunstwerken nachhaltig zu verändern und zu verbessern.

Gegenstand der drei Entscheidungen (zu den Aktenzeichen: I ZR 15/18; I ZR 98/17 und I ZR 99/17) war die Frage, ob die Zerstörung oder Beseitigung eines urheberrechtlichen Werks eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne von § 14 UrhG darstellt. § 14 UrhG regelt den Schutz des Urhebers vor Entstellung seines Werks und ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts.

Diese Frage war seit der „Felseneiland mit Sirenen“-Entscheidung des Reichsgerichts vom 08.06.1912 (Az.: RG, 08.06.1912 - Rep. I. 382/11) verneint worden. Nach fast einhelliger Meinung sollen § 14 UrhG und seine Vorläufer im Kunsturheberrechtsgesetz gerade keinen Schutz des Werks vor der Vernichtung vorsehen. Das führte bislang zu der skurrilen Folge, dass eine entstellende Werkbearbeitung unzulässig war und zu Schadensersatzansprüchen führte, während es rechtlich folgenlos blieb, wenn der Nutzer das Werk völlig zerstörte. 

Dieser als gefestigt geltenden Rechtsmeinung kehrt der BGH nun den Rücken, indem er eine auf § 14 UrhG basierende Interessenabwägung postuliert: „Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen“ (Pressemitteilung des BGH, Nr. 20/2019 zu: I ZR 98/17 - HHole (for Mannheim) - und I ZR 99/17).

In seiner Entscheidung entwickelt der BGH unterschiedliche Abwägungskriterien für die Seite des Urhebers und des Eigentümers. Für den Urheber soll Berücksichtigung finden, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Daneben soll auch relevant sein, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient. Auf Seiten des Eigentümers sei danach zu unterscheiden, ob sich der Streit auf ein Bauwerk selbst bezieht oder ob  Kunst in oder an einem Bauwerk oder ein bewegliches Kunstobjekt betroffen ist.

Gegenstand der Verfahren vor dem BGH waren die in der Mannheimer Kunsthalle befindlichen Werke „HHole for Mannheim“ und „PHaradies“ der Künstlerin NatHalie Braun Barends. Bei „verbauten“ Kunstwerken können bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Daher ist „bei Werken der Baukunst oder bei mit Bauwerken unlösbar verbundene(n) Kunstwerken das Interesse des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes“ in der Regel höher zu bewerten als das Interesse des Künstlers am Erhalt seines Werkes.

Bei beweglichen Kunststücken wird man dagegen häufiger zu einem Überwiegen des Erhaltungsinteresses des Künstlers gelangen.

Als Folge der Zerstörung eines Kunstwerks kann dem Künstler jetzt ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn die Zerstörung eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts darstellt, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.