Markt & Wettbewerb

Incoterms® 2020: die wichtigsten Änderungen

Im internationalen Handel tragen die Incoterms, die von der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris herausgegeben werden, zu einer einheitlichen Auslegung von internationalen Kauf- und Lieferverträgen bei.  Sie regeln vor allem den Gefahrenübergang und die Aufteilung der Kosten für Fracht, Versicherungen, Einfuhr- und Ausfuhrzölle sowie die daran anknüpfenden Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer.

Am 1. Januar 2020 ist nun eine aktualisierte Fassung der Incoterms in Kraft getreten, die das bisherige Klauselwerk (Incoterms 2010) ablöst. Ziel der Überarbeitung war eine Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit der Incoterms Klauseln und - im Gegensatz zur letzten Revision - kein radikaler Umbau.

Inhaltlich hat sich im Vergleich zu den Incoterms 2010 insbesondere folgendes geändert:

Aus DAT wird DPU

Am auffälligsten ist die Änderung bei den sog. D-Klauseln. Die DAT-Klausel (Delivered at Terminal) wurde vollständig gestrichen. An ihrer Stelle kann die DAP-Klausel (Delivered at Place) verwendet werden. Alternativ kommt eine neue Klausel in Betracht, nämlich die DPU-Klausel (Delivered at Place, Unloaded). Im Unterschied zur DAP-Klausel, bei der die Ware am Bestimmungsort entladebereit geliefert wird, ist bei der DPU-Klausel die Entladung inkludiert.

FCA hat eine neue Zusatzoption

Für Waren, die unter der FCA-Klausel verkauft und für den Seetransport vorgesehen sind (wie etwa Waren in Containern) sieht FCA künftig eine neue Option vor: Käufer und Verkäufer können sich darauf einigen, dass der Käufer seinen Frachtführer anweist, dem Verkäufer nach der Verladung der Ware ein Bordkonossement / Bill of Lading auszustellen. Dieses kann der Verkäufer dann der Bank zukommen lassen, um die Zahlung aus dem Dokumentenakkreditiv zu erhalten.

Anpassung des Versicherungsschutzes in den Klauseln CIF und CIP

Bei der CIP-Klausel hat sich die Versicherungsdeckung geändert. Im Gegensatz zur CIF-Klausel, die weiterhin nur eine Deckung ICC-C (Institut Cargo Clauses: Mindestversicherungsschutz gegen ausdrücklich genannte Schadensereignisse) vorsieht, wird nun bei der CIP-Klausel die Versicherungsdeckung ICC-A (Institut Cargo Clauses: All Risk) benötigt.

Beförderung der Ware mit eigenen Verkehrsmittel

Bislang sind die Incoterms im Grundsatz davon ausgegangen, dass Waren von einem Drittanbieter befördert werden, der entweder vom Käufer oder Verkäufer beauftragt worden ist. In den Beratungen zu den Incoterms 2020 wurde aber deutlich, dass es durchaus Situationen gibt, in denen der Käufer oder der Verkäufer seine eigenen Verkehrsmittel zur Warenbeförderung nutzen möchte. Diese neue Erkenntnis wurde nunmehr in den Klauseln FCS, DAP, DPU und DDP berücksichtigt. Sie gestatten jetzt alternativ zum Abschluss eines Beförderungsvertrages auch den Transport mit eigenen Verkehrsmitteln.

Verteilung der Sicherheitspflichten und der damit verbundenen Kosten klar geregelt.

Die letzte maßgebliche Änderung betrifft die gestiegenen Sicherheitsanforderungen bei der Beförderung von Waren. Im Rahmen der Verantwortlichkeit für die Ausfuhr-/Einfuhrabfertigung sind neben den Zollformalitäten für Export, Transit und Import sowie eventuell erforderlich werdende Genehmigungen nun auch Sicherheitsfreigaben wie z.B. die summarische Eingangsmeldung (ESuma), USA Importer Security Filing (ISF) und USA Container Security Initiative (CSI) klar geregelt.

Fazit

Die Neuregelungen könnte man als eher moderat und klarstellend bezeichnen. Trotzdem ist die Auswahl der richtigen Klausel mitunter schwierig; nicht alle Klauseln sind für jedes Geschäft auch sinnvoll. Zudem sollten die Parteien nicht vergessen, dass die Incoterms weder Regelungen zum Eigentumsübergang noch zur Beschaffenheit der Ware oder zu Art und Fälligkeit der Gegenleistung enthalten. Sie können einen Vertrag daher immer nur ergänzen, nie ersetzen.

Besuchen Sie am 17. März 2020 meine Veranstaltung bei der IHK zu diesem Thema. Hier gibt es weitere Infos.