Markt & Wettbewerb

Brexit – Nun ist es soweit. Besteht schon Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen?

Zum 1. Februar 2020 tritt das Austrittsabkommen in Kraft. Formal verlässt das Vereinigte Königreich die europäische Union. Für Unternehmen ändert sich erst einmal nichts denn es läuft eine Übergangsphase bis Ende 2020 in der das EU Recht im und für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiterhin gilt. In dieser Zeit bleibt das Vereinigte Königreich Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. Insoweit verschafft die Übergangszeit den Unternehmen zunächst Planungssicherheit – jedenfalls bis zum Ende dieses Jahres.

Was ist zu tun?

Längerfristige Beschaffungs-, Rahmen- und Vertriebsverträge müssen dahingehend geprüft werden, welche wirtschaftlichen Effekte der Brexit auf sie haben wird. M.a.W. müssen sie einer Brexit-Kontrolle unterzogen werden. Mögliche nachteilige Folgen sind insbesondere Währungs-schwankungen, Zölle, Import- und Exportbeschränkungen, die jegliche wirtschaftliche Kalkulation in Ihren verträgen zunichtemachen machen können. Manche Incoterms-Klausel, die in jahrelangen Lieferbeziehungen keine Rolle gespielt hat, gerät plötzlich in den Mittelpunkt des Interesses.

Wird festgestellt, dass diese eventuell nicht unverändert fortgeführt werden kann, ist eine einvernehmliche Vertragsanpassung anzustreben denn die rechtlichen Möglichkeiten, den Vertrag einseitig anzupassen – etwa über Force Majeure, Hardship oder MAC–Klauseln oder Frustration of Contract (englisches Recht) – kommen in der Regel nicht in Betracht.

Bei der Gelegenheit können auch andere durch den Brexit bedingten vertraglichen Unsicherheiten, wie z.B. Territorialklauseln, bereinigt werden. Mit dem endgültigen Vollzug des Brexits ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des Gebiets der Europäischen Union. Viele Beschaffungs- und Vertriebsverträge nehmen jedoch Bezug auf das Gebiet der EU, sei es in Wettbewerbs-, Liefergebiets- oder Exklusivitätsklauseln. Durch eine Klarstellungsvereinbarung können solche Unsicherheiten beseitigt werden.

Auch die Aufnahme einer Schiedsklausel im Vertrag ist ggfs. zu empfehlen denn mit Ablauf der Übergangsfrist sind Urteilen von Gerichten der EU-Staaten im Vereinigten Königreich nicht mehr vollstreckbar und auch umgekehrt. Dagegen ist die Vollstreckbarkeit der Entscheidung eines Schiedsgerichts durch das New Yorker Übereinkommen 1958 gewährleistet.

Darüber hinaus ist zu klären, wie man damit umgeht, dass britische Lieferanten keinen EU-Ursprung von Waren mehr bescheinigen können. Dadurch könnten fertige Produkte ihren EU-Ursprung verlieren, so dass sie beim Export nicht mehr von Freihandelsabkommen profitieren können.

Vorsicht bei vorgegebenen Brexit-Klauseln

Bei Beschaffungs-, Rahmen- und Vertriebsverträgen, die aktuell verhandelt werden, ist es unverzichtbar, den Brexit und bestimmte damit verbundenen Risiken zu regeln. Es empfehlen sich ausdrückliche Klauseln, wer das Risiko von Zöllen (Incoterms 2020) oder von Verzögerungen bei der Import- und Exportabfertigung tragen soll. Empfehlenswert sind auch „Neuverhandlungsklauseln“, die die Parteien verpflichten, den Vertrag bzw. bestimmte vertraglichen Regelungen neu zu verhandeln, wenn Klarheit über die Rechtslage nach Ablauf der Übergangsfrist besteht. Achtung! Viele britische Kanzleien versuchen für ihre Mandanten einseitig gestaltete Brexit-Klauseln durchzusetzen, die bei nachteiligen Auswirkungen des Brexits in ein einseitiges Kündigungsrecht für ihre Mandanten münden.

Fazit

Mit Ablauf der nun bevorstehenden Übergangsphase am 31.12.2020 werden Ihre Geschäftsbeziehungen mit Ihren Geschäftspartner im Vereinigten Königreich komplizierter. Erhebliche Rechtsunsicherheiten sind zu erwarten. Unter Umständen können Ihre wirtschaftlichen Kalkulationen obsolet sein. Eine Überprüfung Ihrer bestehenden Verträge ist unabdingbar.

Behalten Sie die Entwicklungen stets im Blick und holen Sie ggfs. fachkundige Beratung ein.

Gerne können Sie uns ansprechen.