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AG München: Kein Urheberrechtsschutz für KI-Logos

In Zeiten von Midjourney, DALL-E und Co. ist ein professionelles Logo nur noch einen „Prompt“ weit entfernt. Doch Vorsicht: Wer sein Logo rein durch Künstliche Intelligenz (KI) erstellen lässt, steht rechtlich oft auf wackligen Beinen. Das Amtsgericht München hat hierzu am 13.02.2026 (Az. 142 C 9786/25) eine erste richtungsweisende Entscheidung getroffen.

Der Fall: Streit um KI-generierte Grafiken

Ein Kläger hatte mithilfe einer KI mehrere Logos erstellt – darunter Symbole wie einen Handschlag oder einen Laptop mit Gesetzestexten. Als er bemerkte, dass ein Dritter diese Grafiken ebenfalls nutzte, klagte er auf Unterlassung. Er war der Ansicht, dass ihm als „Ersteller“ der Bilder das Urheberrecht zustehe.

Das Urteil: Die KI-Nutzer ist kein Schöpfer

Das Gericht wies die Klage ab. Die Begründung ist für alle Unternehmen und Grafikdesigner von entscheidender Bedeutung:

  • Nur Menschen sind Urheber: Nach deutschem Recht (§ 2 Abs. 2 UrhG) geschützt ist nur eine „persönliche geistige Schöpfung“. Da eine KI kein Mensch ist, kann sie selbst kein Urheber sein.

  • Prompting reicht nicht aus: Das bloße Eingeben von Befehlen (Prompts) genügt laut Gericht nicht, um einen Urheberschutz fzu begründen. Wenn die KI die wesentlichen gestalterischen Entscheidungen trifft, fehlt die „individuelle Prägung“ durch den Nutzer.

  • Investition ist kein Schutz: Dass der Nutzer Zeit oder Geld investiert hat, um die KI zu füttern, spielt für das Urheberrecht keine Rolle. Es schützt die kreative Leistung, nicht den Arbeitsaufwand.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie Ihr Logo ausschließlich von einer KI generieren lassen, kann es passieren, dass Wettbewerber dieses Logo einfach kopieren dürfen, ohne dass Sie sich auf das Urheberrecht berufen können. Das Logo ist in diesem Fall „gemeinfrei“.

Unser Expertentipp: Sicherheit durch Markenschutz

Auch wenn der Weg über das Urheberrecht bei KI-Inhalten steinig ist, gibt es eine verlässliche Alternative, um Ihr Branding zu schützen: Die Eintragung als Marke.

Ein Logo kann z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Im Gegensatz zum Urheberrecht fragt das Markenrecht nicht danach, ob ein Mensch oder eine Maschine das Design entworfen hat.

Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Markenauftritts? Rufen Sie uns an!